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Gefahrgut und Versand: Sanitätshaus haftet bei fehlerhaft deklariertem Transport

Gefahrgut und Versand: Sanitätshaus haftet bei fehlerhaft deklariertem Transport. Foto von doclog.de
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Potsdam - Wer ist verantwortlich für die rechtskonforme Deklarierung der Ware bei einer Abholung? Wer haftet bei Verstößen? Diese Fragen sollten sich viel mehr Sanitätshausbetreiber stellen, meint jedenfalls HealthCare Logistik-Experte Olaf Glowacz aus Potsdam. Laut Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) ist immer die Versandstelle rechtlich verantwortlich. Für Sanitätshäuser kann Unwissenheit darüber existenzbedrohend sein.

Ein Beispiel zur Erklärung:

Ein gebrauchter Elektro-Rollstuhl muss abgeholt werden, entweder, weil er zu einem anderen Patienten transportiert oder aber zum Hersteller für eine technische Überholung eingeliefert werden soll. Der Auftragnehmer, der den Rollstuhl abholt, ist der Logistiker. Er haftet laut ADSp nicht. Die Versandstelle, meist ein Sanitätshaus, haftet laut ADSp dagegen vollumfänglich. Und dabei spielt es keine Rolle, ob der Rollstuhl im Sanitätshaus verpackt wurde oder schon vorher beim Patienten zu Hause. Die Ablieferstelle oder Zustelladresse, meist ebenfalls ein weiteres Sanitätshaus, haftet nach der ADSp ebenfalls nicht. Und auch der Eigentümer der Ware, in den meisten Fällen die Krankenkasse, haftet nicht für Fehler bei der Deklarierung.

Hilfe zur Selbsthilfe

Was aber können Versandstellen nun tun, um sich selbst abzusichern? Fachmann Glowacz von der doclog health care logistic GmbH rät dazu, sich sofort inhaltlich mit der ADSp zu beschäftigen und Ware künftig immer richtig zu deklarieren. In vier von fünf Fällen sei dies nämlich bisher nicht der Fall. Aber das ist nicht alles: Für die direkte, schnelle Hilfe finden sich kostenlose und hilfreiche Muster-Formulare zum Download auf der doclog-Seite unter https://www.doclog.de/gefahrgut.php. Hier lassen sich auch die notwendigen Versandaufkleber online auswählen und ausdrucken.

Hintergrund: UN 3480 und UN 3481 unterliegen der Deklaration. Das Sicherheitsdatenblatt ist dem Abholfahrer auszuhändigen und die Ware mit dem entsprechenden Aufkleber zu versehen.

Abschluss-Tipp: Bei der Übergabe der Ware und dem Ausstellen der Übernahmequittung auf das Gefahrgut und das Datensicherheitsblatt hinweisen und dokumentieren, dass diese dem Fahrer entsprechend ausgehändigt wurde.

Für weitere Fragen rund um das Thema HealthCare Logistik steht Olaf Glowacz gerne über das Kontaktformular zur Verfügung.

Dieser Artikel wurde von Pressebüro LAAKS   Pressebüro LAAKS im Auftrag verfasst.  doclog,

Gefahrgut und Versand: Sanitätshaus haftet bei fehlerhaft deklariertem Transport. Foto von doclog.de
Gefahrgut und Versand: Sanitätshaus haftet bei fehlerhaft deklariertem Transport. Foto von doclog.de